Um den Klimaschutz voranzutreiben, wurde die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe eingeführt. Sie soll 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne CO₂ steigen. Seit Anfang 2023 müssen sich auch Vermieter an der CO₂-Abgabe auf Gas oder Öl für die Heizung im Mietshaus beteiligen. Die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter erfolgt nach einem Stufenmodell. Je schlechter der energetische Zustand des Hauses, desto höher ist der Anteil der Vermieter. In Gebäuden, die gar nicht oder nur schlecht isoliert sind, kann er bis zu 95 Prozent betragen.
Eine Aufteilung von 50:50 Prozent ergibt sich zum Beispiel bei der Energieeffizienzklasse E. Verfügt das Mietobjekt über eine Zentralheizung, müssen die Vermieter ihren Anteil an der CO-Abgabe selbst berechnen und mit den Heizkosten der Mieter verrechnen. Diese Abrechnung wird erstmals 2024 mit der Nebenkostenabrechnung für 2023 fällig. Die für die Berechnung notwendigen Daten wie CO₂-Faktor, Energieeffizienzklasse, finden sich auf der Rechnung des Brennstofflieferanten und im Energieausweis. Das Bundeswirtschaftsministerium stellt ein Online-Tool als Berechnungshilfe zur Verfügung. Wenn die Mieter ihren Brennstoff selbst beziehen, zum Beispiel bei Etagenheizungen, müssen sie den Anteil selbst ermitteln und dem Vermieter in Rechnung stellen. Die Rückzahlung muss innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG, auch Wärmegesetz genannt, in Kraft. Grundsätzlich sieht die Novelle vor, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Allerdings gilt dies zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für andere Neubauten und Bestandsgebäude gibt es Übergangsfristen. Diese sind eng verknüpft mit der kommunalen Wärmeplanung kWP zum Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze, wie Fernwärme aus erneuerbaren Quellen.
Eine intakte Öl- oder Gasheizung darf der Eigentümer einer Mietimmobilie weiterbetreiben, sofern sie nicht älter als 30 Jahre ist. Auch neue fossile Heizungen dürfen innerhalb der Fristen noch eingebaut werden, allerdings nur nach einer verpflichtenden Beratung. Ab 2029 muss der fossile Brennstoff dann schrittweise durch einen Anteil Biomethan oder Bioöl ersetzt werden. Spätestens ab 2045 dürfen keine fossilen Heizungen mehr betrieben werden.
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz sind auch Änderungen im Mietrecht bei der Modernisierungsumlage verbunden. Wenn Vermieter eine alte Heizung gegen eine neue Anlage austauschen, die nach dem GEG zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, dürfen sie die Kosten auf die Mieter umlegen. Werden dafür öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen, darf die Jahresmiete um zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Fördermittel sind abzuziehen. Ohne öffentliche Förderung darf die Miete wie bei der bisherigen Modernisierungsumlage um acht Prozent der aufgewendeten Kosten erhöht werden.
Vermieter haben die Wahl, für welche Variante sie sich entscheiden. Eine Sonderregelung gilt für den Einbau einer Wärmepumpe. Hier dürfen die Kosten nur dann im Ganzen umgelegt werden, wenn die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe höher als 2,5 ist. Ansonsten sind es nur 50 Prozent. Diese Regelung soll verhindern, dass in unsanierten Mietshäusern ineffiziente Wärmepumpen eingebaut werden..