1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger/Kunde und KUPFER IMMOBILIEN ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Kunden anerkannt werden.
2. Weitergabeverbot
Die von KUPFER IMMOBILIEN übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KUPFER IMMOBILIEN untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von KUPFER IMMOBILIEN wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
3. Angebote/Eigentümerangaben
Die von KUPFER IMMOBILIEN übermittelten Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung/Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Vermieters/Verkäufers zugrunde. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird von KUPFER IMMOBILIEN nicht übernommen.
4. Entstehung des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe der Objektadresse und/oder des Anbieters erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von KUPFER IMMOBILIEN im Falle der Anmietung, des Ankaufs oder Tausches. Der Provisionsanspruch von KUPFER IMMOBILIEN entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von KUPFER IMMOBILIEN ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande kommt. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.
5. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt bspw. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von KUPFER IMMOBILIEN entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von KUPFER IMMOBILIEN nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. Gleiches gilt, wenn zwischen den durch KUPFER IMMOBILIEN vorgestellten Parteien innerhalb von 12 Monaten nach Kontaktanbahnung/Nachweis weitere Objekte gemietet, gepachtet oder erworben werden.
6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtmietpreis bzw. dem Gesamtkaufpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie, oder vom kapitalisierten Erbbauzins, bzw. die Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten 3,57 Monatsmieten zzgl. evtl. Nebenleistungen, je inkl. USt. Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 5 Jahren beträgt die Provision 4,76 Monatsmieten inkl. USt. bzw. 5,95 Monatsmieten inkl. USt. bei einer Laufzeit ab 10 Jahren – Optionen werden der Vertragslaufzeit hinzugerechnet. Bei Bestellung eines Vorkaufsrechts fallen zusätzlich 1,19 % inkl. USt. vom Verkehrswert des Grundbesitzes an, zahlbar vom Berechtigten. Ein nachträglicher Ankauf des Objektes durch den Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss verpflichtet die Beteiligten zur Zahlung der üblichen Provision unter Gutschrift einer bereits gezahlten Mieter- bzw. Pächtergebühr.