1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger/Maklerkunde und KUPFER IMMOBILIEN ein provisions-
pflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
2. Weitergabeverbot
Die von KUPFER IMMOBILIEN übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KUPFER IMMOBILIEN untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von KUPFER IMMOBILIEN wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
3. Angebote/Eigentümerangaben
Die von KUPFER IMMOBILIEN übermittelten Exposés und Immobilienangebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung/Zwischen-
verkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Vermieters/Verkäufer zugrunde. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird von KUPFER IMMOBILIEN nicht übernommen.
4. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisions-
sätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von KUPFER IMMOBILIEN entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von KUPFER IMMOBILIEN nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. Gleiches gilt, wenn zwischen den durch KUPFER IMMOBILIEN vorgestellten Parteien innerhalb von 12 Monaten nach Kontaktanbahnung/Nachweis weitere Objekte erworben, gemietet oder gepachtet werden.
5. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtmietpreis bzw. dem Gesamtkaufpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie, oder vom kapitalisierten Erbbauzins, bzw. die Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten 3,57 Monatsmieten zzgl. evtl. Nebenleistungen, je inkl. USt. Bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren bzw. 3,57% inkl. USt. der 10-Jahres-Kaltmiete bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren – Optionen werden der Vertragslaufzeit hinzugerechnet. Bei Bestellung eines Vorkaufsrechts fallen zusätzlich 1,19 % inkl. USt. vom Verkehrswert des Grundbesitzes an, zahlbar vom Berechtigten. Ein nachträglicher Ankauf des Objektes durch den Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss verpflichtet die Beteiligten zur Zahlung der üblichen Provision unter Gutschrift einer bereits gezahlten Mieter- bzw. Pächtergebühr.