In Deutschland genießen Mieter besonderen Schutz, daher bedarf eine fristlose Kündigung eines Mieters einer besonderen Begründung. Diese ist dann gegeben, wenn der Mieter beispielsweise seine Miete nicht zahlt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Außerordentlich kündigen darf der Vermieter auch, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung eines Mieters sind beispielsweise, wenn der Mieter den Hausfrieden ständig stört, indem er gegen die Hausordnung verstößt, Lärmbelästigung verursacht, sich gegenüber anderen Bewohnern aggressiv verhält, andere Bewohner beleidigt oder Müll im Hausflur deponiert.
Herrscht durch einen oder mehrere dieser Punkte ein unzumutbarer Zustand, ist eine fristlose Kündigung legitim. Jedoch muss gegenüber diesem Mieter eine Abmahnung erfolgt sein. Zudem liegt der Vermieter in der Beweislast.