Das Bestellerprinzip bei Verkauf

Alles Wichtige zur Neuregelung

Wer den Makler bestellt, muss ihn bezahlen. Dieses Prinzip galt bislang nur im Mietrecht, nun zählt es auch beim Kauf von Wohneigentum. Der Besteller zahlt künftig mindestens die Hälfte der Provision.

Die Maklerprovision ist neu verteilt. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abschließend gebilligt. Am 23. Juni 2020 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und trat nun nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten am 23. Dezember 2020 in Kraft.

Überblick zum Bestellerprinzip bei Verkauf

  • Ab dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von
    Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, dazu zählen auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften.
  • Künftig müssen sich Käufer und Verkäufer die Kosten teilen, der Besteller zahlt mindestens 50 Prozent der Provision. Individuelle Vereinbarungen sind weiterhin zulässig, gelten jedoch nur, wenn nicht mehr als 50 Prozent der Provision an die jeweils andere Partei weitergereicht werden.
  • Die Provisionshöhe ist nicht bundesweit einheitlich festgelegt, sondern orientiert sich weiterhin an den üblichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
  • Ausgenommen von der Regelung sind der Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.
  • Betroffen sind nur Verträge beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden.
  • Verträge bedürfen der Textform und können damit auch beispielsweise per E-Mail zustande kommen. Mündliche Verträge gelten nicht mehr.

Das neue Gesetz gilt für diese Fälle

Immobilienart

Die Neuregelung betrifft Verträge beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Darunter fallen auch  Reihenhäuser, Doppelhaushälften sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen. Diese gilt auch bei vermieteten Immobilien, die als Kapitalanlage dienen oder zur Selbstnutzung erworben werden.

Das Gesetz greift nicht beim Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Hier gelten die vorherigen Provisionsregelungen.

Personengruppe

Das neue Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher nach § 13 BGB handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Das trifft beispielsweise zu, wenn er eine Immobilie zur Eigennutzung erwirbt.

Handelt der Käufer dagegen im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Person, bestehen die vorherigen Provisionsregelungen weiterhin.

Wer zahlt die Maklerprovision nach den neuen Regeln?

Die Vertragspartei, die den Makler beauftragt hat, in der Regel der Verkäufer, ist zum Zahlen der Maklerprovision verpflichtet. Sie kann zwar mit der zweiten Vertragspartei vereinbaren, dass diese einen Teil der Kosten übernimmt, jedoch darf sie maximal 50 Prozent der Gesamtprovision auf die Gegenseite überwälzen. Es sind künftig drei Varianten der Provisionsvereinbarung möglich.

VARIANTE 1: TEILUNG DER PROVISION

Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag.

Dies ist der übliche Regelfall und entspricht der Maxime des Maklers als Vermittler zwischen zwei Parteien.

Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche.

VARIANTE 2: KÄUFER BEZAHLT MAXIMAL 50 PROZENT

Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.

Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision.

In diesem Fall muss der Käufer erst dann bezahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat.

VARIANTE 3: VERKÄUFER ÜBERNIMMT 100 PROZENT

Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.

Der Verkäufer übernimmt die Provision in voller Höhe.

Gängige Provisionshöhe in Bayern

Beim Immobilienverkauf ist die Provisionshöhe nicht bundesweit einheitlich geregelt. In der Praxis orientieren sich Eigentümer und Immobilienmakler bei der Festsetzung der Provision an den in dem jeweiligen Bundesland üblichen Regelungen. In Bayern sind dies jeweils 3,57 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie, die von Käufer und Verkäufer getragen werden.

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