Allgemeine Geschäftsbedingungen von KUPFER IMMOBILIEN

Rechtliche Hinweise

1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger/Kunde und KUPFER IMMOBILIEN ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Kunden anerkannt werden.

2. Weitergabeverbot
Die von KUPFER IMMOBILIEN übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KUPFER IMMOBILIEN untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von KUPFER IMMOBILIEN wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

3. Angebote/Eigentümerangaben
Die von KUPFER IMMOBILIEN übermittelten Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung/Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Vermieters/Verkäufers zugrunde. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird von KUPFER IMMOBILIEN nicht übernommen.

4. Entstehung des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe der Objektadresse und/oder des Anbieters erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von KUPFER IMMOBILIEN im Falle der Anmietung, des Ankaufs oder Tausches. Der Provisionsanspruch von KUPFER IMMOBILIEN entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von KUPFER IMMOBILIEN ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande kommt. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.

5. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt bspw. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von KUPFER IMMOBILIEN entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von KUPFER IMMOBILIEN nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. Gleiches gilt, wenn zwischen den durch KUPFER IMMOBILIEN vorgestellten Parteien innerhalb von 12 Monaten nach Kontaktanbahnung/Nachweis weitere Objekte gemietet, gepachtet oder erworben werden.

6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtmietpreis bzw. dem Gesamtkaufpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie, oder vom kapitalisierten Erbbauzins, bzw. die Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten 3,57 Monatsmieten zzgl. evtl. Nebenleistungen, je inkl. USt. Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 5 Jahren beträgt die Provision 4,76 Monatsmieten inkl. USt. bzw. 5,95 Monatsmieten inkl. USt. bei einer Laufzeit ab 10 Jahren – Optionen werden der Vertragslaufzeit hinzugerechnet. Bei Bestellung eines Vorkaufsrechts fallen zusätzlich 1,19 % inkl. USt. vom Verkehrswert des Grundbesitzes an, zahlbar vom Berechtigten. Ein nachträglicher Ankauf des Objektes durch den Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss verpflichtet die Beteiligten zur Zahlung der üblichen Provision unter Gutschrift einer bereits gezahlten Mieter- bzw. Pächtergebühr.

7. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. KUPFER IMMOBILIEN hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Der Kunde hat KUPFER IMMOBILIEN rechtzeitig über einen vereinbarten Beurkundstermin zu informieren. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von KUPFER IMMOBILIEN, so ist der Kunde verpflichtet, KUPFER IMMOBILIEN unverzüglich unter Übergabe einer Vertragsabschrift Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

8. Doppeltätigkeit
KUPFER IMMOBILIEN ist uneingeschränkt berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil wie Vermieter/Verkäufer/Tauschpartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist sie zur Unparteilichkeit verpflichtet. Bezieht sich die Maklertätigkeit auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, und ist mit der anderen Vertragspartei ein niedrigerer Provisionssatz vereinbart, so reduziert sich der Provisionssatz auch der anderen auf die gleiche Höhe, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

9. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von KUPFER IMMOBILIEN angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von KUPFER IMMOBILIEN zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er KUPFER IMMOBILIEN sämtliche Aufwendungen, die KUPFER IMMOBILIEN dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.

10. Vollmacht
Der Auftraggeber erteilt hiermit KUPFER IMMOBILIEN Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen und entbindet den Notar von seiner Schweigepflicht gegenüber KUPFER IMMOBILIEN.

11. Urheber- und Nutzungsrechte
Soweit KUPFER IMMOBILIEN im Rahmen des Auftrages für den Kunden Texte, Bilder und ähnliche Werke (bspw. Exposé, Bewertung, Werbeanzeige) erstellt, so erteilt KUPFER IMMOBILIEN dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen. Bei der Verwendung ist auf das Urheberrecht von KUPFER IMMOBILIEN in geeigneter Form hinzuweisen. Die Nutzungsrechtsübertragung ist bei Anfall einer Provision durch diese mit abgedeckt. Endet der Auftrag vor Abschluss eines Hauptvertrages, so steht KUPFER IMMOBILIEN das ortsübliche und angemessene Entgelt für die Schaffung des Werkes zu.

12. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von KUPFER IMMOBILIEN, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht/Kardinalpflicht oder dem Fehlen einer von KUPFER IMMOBILIEN garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.

13. Informationspflicht nach VSBG
KUPFER IMMOBILIEN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen KUPFER IMMOBILIEN und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes VSBG durchzuführen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ist Erlangen. Auf das Vertragsverhältnis ist Deutsches Recht anzuwenden.

15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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